Umsetzung der Hinweisgeberrichtlinie in der Landgenossenschaft Ennstal eGen und ihren Tochterunternehmen: 

Vorwort:

Das HinSchG-E regelt den Schutz von natürlichen Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld dieser Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese melden oder offenlegen.

Laut der EU-Whistleblower-Richtlinie ist ein Whistleblower eine Person, die Informationen über Verstöße gegen das EU-Recht meldet oder offenlegt, die ihr im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeiten zur Kenntnis gelangt sind. Die Richtlinie ist somit nicht nur auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anzuwenden, sondern z.B. auch auf ehemalige Beschäftigte, Praktikantinnen und Praktikanten, Stellenbewerberinnen und -bewerber, Auftragnehmerinnen und -nehmer und Lieferantinnen und Lieferanten.

Umfang des Schutzes bzw. was kann gemeldet werden? 

Verstöße, die in folgende Anwendungsbereiche fallen:

öffentliches Auftragswesen, Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte sowie Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Produktsicherheit und – konformität, Verkehrssicherheit, Umweltschutz, Strahlenschutz und kerntechnische Sicherheit, Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz, öffentliche Gesundheit, Verbraucherschutz, Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen, Verstöße gegen finanzielle Interessen der Union, Verstöße gegen Binnenmarktvorschriften

Meldemöglichkeit: 

Hinweisgeber haben die Möglichkeit unter folgender Email-Adresse eine Meldung abzugeben.

hinweisgeber@lge.at

Ein Link auf der Homepage der LGE und ihrer Töchterunternehmen ist implementiert.

Verfahren der internen Meldungen:  

Die Vertraulichkeit der Identität des Hinweisgebers und Dritter (erwähnt in der Meldung), muss sichergestellt werden. Nur befugte Mitarbeiter dürfen Zugriff auf die Meldung haben. Nachdem die Meldung eines Whistleblowers eingetroffen ist, ist dies dem Whistleblower innerhalb von 7 Tagen zu bestätigen. Innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens sollte er über die geplanten oder ergriffenen Folgemaßnahmen und die Gründe für die Wahl jener Folgemaßnahmen informiert werden. Ein angemessener Zeitrahmen zur Unterrichtung des Whistleblowers sollte drei Monate nicht überschreiten.

Stainach, Jänner 2023